Verkaufs- und
Lieferbedingungen

SELIT Standort Erbes-Büdesheim

1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.

2.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

3.
Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige Preis angewendet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4.
Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz Sorgfalt unvermeidlich sind.

5.
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

6.1
Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.

6.2
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern, gutschreiben bzw. die Ware umtauschen. Ist ein Umtausch nicht möglich oder die Ersatzlieferung mangelhaft, werden wir nach Wahl des Käufers die Ware zurücknehmen oder einen Preisnachlass einräumen.

7.
Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Mangel an Transportmittel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

8.1
Recht aus Lieferverzug können vom Auftraggeber erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz aufgrund Lieferverzug kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Diese Regelung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen.

8.2
Die Lieferung unserer Waren erfolgt nur in Standardverpackungen.

8.3
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

9.1
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungen- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung.

9.2
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

10.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenWir behalten uns auch das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.

10.2
Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftseingang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

10.3
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

10.4
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

10.5
Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließlich oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an den Verkäufer zunichte machen.

10.6
Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gem. Ziff. 10.4 an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

10.7
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 Prozent, so werden wir auf Verlagen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11.1
Erfüllungsort für die Leistungen des Käufers ist 55234 Erbes-Büdesheim.

11.2
Als Gerichtsstand wird 55232 Alzey für den Fall vereinbart, dass unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden oder der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt z. Zt. der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 05/2015